Satzung
Beschluss vom 13. Dezember 2010
Satzung Landesarbeitsgemeinschaft Jungen- und Männerarbeit Sachsen e.V.
(Stand: 13.12.2010)
§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft Jungen- und Männerarbeit Sachsen e.V.
- Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden
- Nach der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden führt er den Zusatz e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Freistaat Sachsen.
a) Der Vereinszweck Förderung der Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere
durch:
- die Vernetzung von und den fachlichen Austausch zu geschlechtsbezogener
Arbeit, sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen und Einrichtungen und Behörden, - die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen (in Kooperation mit regionalen und überregionalen Partnern),
- die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsangeboten,
- die Durchführung von Modell-, Evaluations- und Forschungsvorhaben mit geschlechtsbezogenen Hintergründen sowie
- Lobbyarbeit und Information der Öffentlichkeit zu jungenspezifischen Themen.
b) Der Vereinszweck Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Vernetzung von und den fachlichen Austausch zu geschlechtsbezogener Arbeit, sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen und Einrichtungen und Behörden,
- die Durchführung vom Projekten und Veranstaltungen (in Kooperation mit regionalen und überregionalen Partnern),
- die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsangeboten,
- die Durchführung von Modell-, Evaluations- und Forschungsvorhaben mit geschlechtsbezogenen Hintergründen sowie
- Lobbyarbeit und Information der Öffentlichkeit zu geschlechtsbezogenen Themen
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitglieder
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, Personengruppe oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und sich für deren Verwirklichung einsetzt.
- Juristische Personen und Personengruppen können die Vereinszugehörigkeit unter den gleichen, wie in Satz 1 des Abschnittes aufgeführten Bedingungen erwerben. Sie müssen sich auf den Mitgliederversammlungen durch eine natürliche Person vertreten lassen und besitzen jeweils nur eine Stimme.
- Außer den ordentlichen Mitgliedern hat der Verein fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Diese haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Förderndes Mitglied können alle, den Zweck des Vereins fördernde natürliche oder juristische Personen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag.
- Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer sowie Personen des öffentlichen Lebens als Ehrenmitglieder des Vereins aufnehmen.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds
oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. - Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Der Vorstand und die Geschäftsführung
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder im Vier-Augen-Prinzip.
- gestrichen.
- Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder in den erweiterten Vorstand wählen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes vertreten den Verein nicht nach außen.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Für den Vorstand können alle natürlichen Personen vorgeschlagen werden, die:
- selbst Mitglied des Vereins sind oder die männliche Delegierte von Mitgliedern sind, bei denen es sich um natürliche Personengruppen oder juristische Personen handelt,
- nicht als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer für den Verein tätig sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in gesonderten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorsitzende und der geschäftsführende Vorstand werden durch die Mitglieder des Vorstandes bestimmt.
- Auf Verlangen eines anwesenden wahlberechtigten Mitgliedes ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
- Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder öffentlich. In begründeten Fällen kann der Vorstand in geschlossener Sitzung tagen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, protokolliert und auf Verlangen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Verantwortlichkeit für die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Erarbeitung und Umsetzung des Haushaltsplanes,
- Verwaltung des Sachvermögens,
- Erstellung des Geschäfts- und Finanzberichtes,
- Vorlage der Jahresplanung,
- Entscheidung über schriftliche Aufnahmeanträge neuer Mitglieder,
- Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
- Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann einem Geschäftsführer übertragen werden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben bis zu zwei Personen in den Vorstand zu kooptieren.
- Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung:
- wählt die Versammlungsleitung
- wählt die Mitglieder des Vorstandes nach § 6
- wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören, auf
die Dauer von zwei Jahren - beschließt die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- beschließt über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn diese von mindestens 3 der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. - setzt die Mitgliedsbeiträge fest
- wählt die Wahlkommission
- beschließt die Wahlordnung
- beschließt die Änderung der Satzung
- Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit oder die Änderung des Vereinszweckes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. - Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung der Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der vorgesehene neue Satzungstextbeigefügt war.
- Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit oder die Änderung des Vereinszweckes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und den Mitgliedern
zur Verfügung gestellt.
§ 8 Bildung von Arbeitsgruppen
Zur Lösung bestimmter Aufgaben können Fach-, Arbeits- und Projektgruppen zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben gebildet werden.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der jeweiligen Versammlungsleiter/ in und dem/ der Protokollführer/ in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Zweckes fällt das Vermögen an den Verband „Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
- Hierüber hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
beschlossen in Meißen am 03.04.2006, geändert am 01.04.2008 in Dresden, geändert am
01.09.2010 in Leipzig, geändert am 13.12.2010 in Chemnitz